AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Dried Ingredients GmbH
Am Windhukkai 5, 20457 Hamburg

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an Besteller die gewerbliche Käufer bzw. Abnehmer sind. Entgegenstehende AGB des Bestellers haben keine Wirkung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Zielen der Parteien am nächsten kommt.

A. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

2. Sämtliche mit der Ware oder unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen, wie z.B. Produktspezifikationen und dergleichen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind nicht als Beschaffenheitsangabe, Zusicherung einer Beschaffenheit, Zusicherung einer Eigenschaft oder als Garantie zu verstehen.

B. Lieferung
Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Warenabnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Die Versendung gilt ab Anzeige als erfolgt. Danach erfolgende Zoll- und Steuererhöhungen gehen zu Lasten des Bestellers .Bei Verkäufen auf spätere Lieferung oder Abladung gehen unvorhergesehene oder nachträgliche Erhöhungen von Zöllen, Frachten und Versicherungskosten zu Bestellers Lasten. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Ware auf seine Kosten gegen von ihm genannte Risiken zu versichern.

C. Lieferzeit
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Lieferfristen als annähernd zu betrachten, Liefertermine haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften.

2. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Aufträgen uns gegenüber nicht nachkommt.

3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldete Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

D. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehenden fälligen, nicht fälligen oder bedingten Forderungen unser Eigentum. Soweit durch Weiterverarbeitung (Verarbeitung, Bearbeitung, Vermischung, Vermengung etc.) der Vorbehaltsware eine neue Sache entsteht, steht uns hieran das Eigentum zu, im Falle der Vermengung, Vermischung etc. mit nicht dem Besteller gehörenden Waren steht uns das Miteigentum anteilmäßig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zu. Miteigentumsrechte des Bestellers werden hiermit bereits jetzt bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übertragen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder durch Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware oder der weiterverarbeiteten Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Das gleiche gilt bei Forderungen aus der Veräußerung der durch Weiterverarbeitung entstandenen Ware. Auf Verlangen des Bestellers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Auf unsere Aufforderung wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Besteller.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertag. Wir sind unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers berechtigt, die zurückgenommene Ware anderweitig zu verkaufen und dem Besteller zum Marktpreis unter Abzug einer evtl. Wertminderung gutzuschreiben. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzuziehen, es sei denn, der Besteller weist eine geringere Wertminderung oder geringere Rücknahmekosten nach.

E. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn eine Frist nicht vereinbart ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Zahlt der Käufer auf eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht oder nicht vollständig oder erfolgt eine Zahlung nicht oder nicht vollständig binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, so befindet sich der Käufer in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines weitergehenden oder höheren Schadens behalten wir uns in jedem Falle vor.

2. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

F. Obliegenheiten des Bestellers; Gewährleistung und Haftung
1. Dem Besteller obliegt eine unverzügliche sorgfältige Eingangsuntersuchung der von uns gelieferten Ware; diese erstreckt sich sowohl auf offene als auch auf verdeckte bzw. nur analytisch feststellbare Mängel. Die Obliegenheit zur Vornahme analytischer Untersuchungen entfällt nicht dadurch, dass dem Besteller ein Analysenzertifikat zur Verfügung gestellt wird.
2. Eine Mängelrüge ist nur ordnungsgemäß, wenn der Besteller seiner Obliegenheit nach Ziffer 1 nachgekommen ist; sie ist fristgerecht nur erhoben, wenn sie im Falle von offenen Mängeln binnen 10 Werktagen und im Falle von verdeckten Mängeln binnen 6 Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich bei uns eingeht. Wir können verlangen, dass die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückgesandt wird. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. Wir können jedoch auch verlangen, dass die Ware zwecks Prüfung des gerügten Mangels zunächst unverändert beim Besteller verbleibt.

3. Im Falle einer ordnungsgemäßen, fristgerecht erhobenen und berechtigten Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns nicht zuzumuten ist. Die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der Ware, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung der Ware.
4. Im Falle etwaiger Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB leisten wir Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer Nacherfüllung, die dem Besteller aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind. Jedweder Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller entgegen Ziffer 2 nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig gerügt hat.

5. Uns trifft keine Haftung im Falle der Weiterverarbeitung / Weiterlieferung von uns bezogener Ware, die entgegen Ziffer 1 vom Besteller einer Untersuchung nicht unterzogen wurde. Im Übrigen sind sämtliche vertraglichen oder aufgrund sonstigen Rechtsgrundes bestehenden Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

G. Besondere Bestimmungen
Bringt der Besteller von uns erworbene Produkte in den Verkehr, so ist allein er für das korrekte Inverkehrbringen nach lebensmittelrechtlichen oder sonstigen Vorschriften verantwortlich, insbesondere für rechtlich einwandfreie Bewerbung und Auslobung der Ware. Uns trifft insoweit keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung. Soweit Produkte im Auftrage und nach Vorgaben des Bestellers abgepackt und etikettiert werden oder der Besteller eine Etikettierung selbst vornimmt, gilt allein der Besteller bei weiterer Veräußerung als Inverkehrbringer und unterliegt den einschlägigen Vorschriften. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Besteller im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei.

H. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige

Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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